Stutzig gemacht hatte die Journalisten schon damals, dass dem Redaktionskaninchen mit angebotenen Kartoffelschalen nur ein Naserümpfen zu entlocken war. Doch die Firma schwieg. Hilfe kam erst diser Tage von dem in der Not befragten Handelsunternehmen, in dessen Regal die Verbraucherschützer die verdächtige Kartoffelware gefunden hatten. Tegut reagierte schnell, allerdings zunächst verharmlosend: "'Nach der Ernte behandelt' ist ein gesetzlich festgelegter Begriff der zur Kenntlichmachung der Keimhemmung dient. Bei der Keimhemmung wird üblicherweise der Stoff Chlorprophan eingesetzt. Dieser Stoff ist für konventionelle Kartoffeln für diese Anwendung zugelassen.
Falls Sie Produkte wünschen, bei denen bewussst auf Keimhemmungsmittel verzichtet wird, empfehlen wir gerne unser breites Sortiment an Bio-Kartoffeln bei denen der Einsatz vor Chlorprophan ausgeschlossen ist."
Gegen Keimhemmung beim Redaktionskaninchen bestanden zwar keine Bedenken, da sich schon die Redakteurinnen und Redakteure schier ungebremst vermehren, doch dass damit noch nicht die ganze Wahrheit auf dem Tisch war dünkte den Frage-Profis. Und so hakten sie unerbitterlich nach und formulierten eine messerscharfe E-Mail.
Die daraufhin noch am selben Tag eintreffende Antwort ließ nur wenige Fragen offen: "Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass wir nicht empfehlen können die Schalen an Ihr Redaktionskaninchen zu verfüttern."
Die von einer Praktikantin eingebrachte Fragestellung, ob die behandelten Kartoffelschalen vielleicht so giftig seien wie Bananenschalen, die man nicht einmal auf den Kompost werfen dürfe, verwarf tegut allerdings:
"Bananenschalen werden per Gesetz als Verpackungen gesehen. Deswegen sind Behandlungen der Bananenschalen im Gegensatz zur Nacherntebehandlung der Kartoffel nicht kennzeichnungspflichtig. Dabei können bei Bananenschalen auch Produkte eingesetzt werden, die als deutlich kritischer zu betrachten wären (Thiabendazol).
Bei unseren Bananen -Bio und Konventionell- werden zu äußerlichen Behandlung nur natürliche organische Säuren eingesetzt, die man guten Gewissens auch verzehren könnte. Da es keine Kennzeichnungspflicht bei Bananenschalen gibt, kann der Verbraucher dies leider anhand der Produktkennzeichnung nicht unterscheiden. "
Da hat die Praktikantin offenbar Bananen mit Orangen verwechselt. Zur Strafe muss sie nun sämtliche in Bananenschalen verpackte Bananen des nahegelegenen tegut-Marktes auf ihre Kennzeichnung mit dem Grünen Punkt hin untersuchen.




