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Dokumentation | 20.07.2006 | 
GEZ: "Voll akzeptierte Gebührenpflicht"
Die internationale Kritik am GEZ-Angriffskrieg auf "neuartige Empfangsgeräte" reißt nicht ab  . Mittelstand und Steuerklagebund haben sich gefechtsklar gemacht. Als objektiver Kriegsberichterstatter wollte die Leuchtturm-Redaktion des HV wissen: Mit welcher Beute ist denn zu rechnen. Denn darüber hüllt sich die GEZ angeblich in Schweigen.
Doch spätestens damit war das Schweigen gebrochen. GEZ Pressemann Willi Rees schrieb:
"Wir hüllen uns keineswegs in Schweigen sondern erklären immer wieder, dass wir leider nicht in der Lage sind zu prognostizieren, ob - und wenn ja, in welcher Höhe - Mehreinnahmen durch die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte realisiert werden können. Das hat folgende Gründe:
In Privathaushalten, die Hörfunk- und/oder Fernsehgeräte bereithalten, bleibt auch über den 1. Januar 2007 hinaus der PC im Rahmen der sogenannten Zweitgerätefreiheit von der Rundfunkgebühr befreit. Da in fast 99 Prozent aller Haushalte Hörfunk- und Fernsehgeräte bereitgehalten werden, reduziert sich das Thema der Rundfunkgebührenpflicht für multimediafähige PC’s in Privathaushalten auf seltene Ausnahmen.
Auch im nicht-privaten Bereich bleiben PC’s von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn gleichzeitig herkömmliche Hörfunk- und Fernsehgeräte bereitgehalten werden. Sollten solche Geräte nicht vorhanden sein, aber ein multimediafähiger PC vorgehalten werden, so ist dafür ab 1. Januar 2007 eine Rundfunkgebühr zu entrichten unabhängig von der Anzahl der vorgehaltenen PC’s. Ein Unternehmen, ein Gewerbebetrieb, ein Selbständiger kann also allenfalls mit einem Betrag von derzeit 17,03 Euro im Monat belastet werden.
Der Grund für die Regelung liegt darin, dass über das Internet und über DSL heute ohne großen technischen Aufwand Hörfunk und Fernsehen auf einem PC empfangen werden können. Würde man nun von dem Grundsatz abweichen, dass alle Geräte, mit denen Hörfunk und Fernsehen empfangen werden kann, grundsätzlich die Gebührenpflicht auslösen, würde das schnell zu Umgehungstatbeständen führen, um sich der Gebührenpflicht entziehen zu können. Vor diesem Hintergrund haben es die Länder - und nicht die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen, DeutschlandRadio oder die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) als gemeinsame Einrichtung dieser Rundfunkanstalten - für vertretbar gehalten, unter den oben beschriebenen Modalitäten einen multimediafähigen PC nicht von der Gebührenpflicht auszunehmen.
Für Mitbürgerinnen und Mitbürger, die aus sozialen Gründen nicht in der Lage sind, Rundfunkgebühren zu zahlen, gelten Befreiungstatbestände, die sich natürlich auch auf den PC als Rundfunkempfangsgerät im privaten Bereich beziehen.
Zusammenfassend lässt sich daher festhalten:
Die Länder haben mit den oben beschriebenen Regeln den Versuch unternommen, das im großen und ganzen voll akzeptierte System einer Gebührenpflicht, die an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten anknüpft, aufrecht zu erhalten. In privaten Haushalten dürfte es zu keiner nennenswerten Ausweitung der Gebührenpflicht kommen, weil dort regelmäßig die Zweitgerätefreiheit gilt. Im nicht-privaten Bereich kann es allenfalls dann zu einer Mehrbelastung führen, wenn dort keine herkömmlichen Hörfunk- und Fernsehgeräte bereitgehalten werden. Auch dann hält sich die Mehrbelastung aber in den sehr engen Grenzen von derzeit 17,03 Euro pro Monat. Es kann im nichtprivaten Bereich aber auch zu ganz gravierenden Entlastungen kommen, wenn der Hörfunk- und Fernsehempfang von herkömmlichen Geräten auf Rechner umgestellt wird. Dann entfällt nämlich die Gebührenpflicht für jedes dieser Geräte einerseits, während für Rechner insgesamt höchstens noch eine Gebühr zu entrichten ist.
Die Regelung über die Rundfunkgebührenpflicht so genannter neuartiger Rundfunkempfangsgeräte orientierte sich an der Erwartung, dass in naher Zukunft die Veranstalter herkömmlicher Programme ihre Darbietungen in nennenswertem Umfang auch im Internet bzw. auf neuen technischen Plattformen bereitstellen werden. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass herkömmliche Geräte durch neuartige ersetzt werden, und ohne eine solche Regelung die Gebührenpflicht umgangen werden könnte.
Es grüßt freundlich
Kommentare
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